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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege - Haus Auguste

Das Haus Auguste bietet drei eingestreute Plätze zur Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege an. Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege und Betreuung nicht gewährleistet oder ausreichend erbracht werden kann. Dies kann z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein. Eine Verhinderungspflege kommt in Betracht, wenn z. B. die Pflegeperson vorübergehend durch eigene Krankheit oder Urlaub ausfällt und die Pflege und Betreuung des zu Pflegenden dadurch nicht gesichert ist.

Die Ansprüche auf Leistungen der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege in vollstationären Einrichtungen werden im Sozialgesetzbuch XI im § 42 geregelt. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege beträgt 28 Tage pro Kalenderjahr und zusätzlich 28 Tage für eine Verhinderungspflege.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 € pro Kalenderjahr für eine Kurzzeitpflege und ebenso 1.774 € pro Kalenderjahr für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege.

Der Leistungsbetrag der Pflegekassen ist als Zuschuss zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Pflegeversicherung nicht alle Kosten deckt. Über die Sachleistungsbeträge hinausgehende Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden.