ambet - ambulante Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen e.V.

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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege im Haus Amalia

Das Haus Amalia bietet 5 eingestreute Plätze zur Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege an. Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege und Betreuung nicht gewährleistet oder ausreichend erbracht werden kann. Dies kann z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein. Eine Verhinderungspflege kommt in Betracht, wenn z.B. die Pflegeperson vorübergehend durch eigene Krankheit oder Urlaub ausfällt und die Pflege und Betreuung des zu Pflegenden dadurch nicht gesichert ist.

Die Ansprüche auf Leistungen der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege in vollstationären Einrichtungen werden im Sozialgesetzbuch XI in den §§ 39 und 42 geregelt. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Um zusätzlich 28 Tage Verhinderungspflege im Kalenderjahr in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens 6 Monate eine Eingruppierung in eine Pflegestufe vorhanden sein.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.510 Euro pro Kalenderjahr für eine Kurzzeitpflege und ebenso 1.510 Euro pro Kalenderjahr für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege

Der Leistungsbetrag der Pflegekassen ist als Zuschuss zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Pflegeversicherung nicht alle Kosten deckt. Über die Sachleistungsbeträge hinausgehende Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden.